Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater

Allgemeine Auftragsbedingungen

Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen

Daniel Goldschmitt

-Steuerberater-

Am Keßler 15

97877 Wertheim

(im Folgenden "Steuerberater" genannt)

und

dem Auftraggeber,

soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrags

1. Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der dem Steuerberater erteilte Auftrag wird von ihm nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt

Tätigkeiten, die nicht zum Aufgabengebiet eines Steuerberaters gehören und die von ihm nicht ausgeübt werden dürfen, etwa eine allgemeine Rechtsberatung ohne steuerlichen Bezug, sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Dieser Vertrag ist keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder anderen Stellen. Etwaige Vollmachten werden gesondert erteilt.

2. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben als richtig zugrunde legen. Soweit eine Unrichtigkeit festgestellt wird, verpflichtet er sich, den Auftraggeber auf diese Unrichtigkeit hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass eine unterlassene oder verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie eine unvollständige oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung eine Steuerhinterziehung darstellt.

3. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

 

§ 2 Verschwiegenheitsverpflichtung, Mitwirkung Dritter

1. Der Steuerberater verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangenden Tatschen Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Der Steuerberater kann verlangen, dass ihm diese Erklärung schriftlich erteilt wird. Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang wie für den Steuerberater auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

4. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind und eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben haben. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.

5. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

6. Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

7. Der Steuerberater ist berechtigt, Mitarbeiter, fachkundige Dritte und datenverarbeitende Unternehmen für die Ausführung des Auftrags heranzuziehen. Dabei hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend der für den Steuerberater geltenden Regelungen schriftlich verpflichten.

8. Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern nach § 69 StBerG und Praxistreuhändern nach § 71 StBerG für den Fall ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten gem. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

9. Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.

 

§ 3 Mängelbeseitigung, offenbare Unrichtigkeiten

1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

2. Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Kündigung des Vertrags verlangen.

3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

4. Resultieren Fehler des Steuerberaters daraus, dass der Auftraggeber unvollständige/unrichtige Angaben gemacht hat, muss der Mandant die Kosten der Fehlerbeseitigung tragen.

 

§ 4 Haftung

1. Der Steuerberater haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, wenn nicht im Einzelfall die Haftung durch besondere Vereinbarung begrenzt oder ausgeschlossen ist und wenn sich die Haftungsbegrenzung nicht aus den nachfolgenden Regelungen ergibt.

2. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 EUR (in Worten: eine Million Euro) begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt, wenn der Anspruch nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt,

  • in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist , und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste,

  • ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.

Entscheidend ist die früher endende Frist.

4. Die getroffenen Haftungsregelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet werden.

5. Für mündlich erteilte Auskünfte haftet der steuerliche Berater nur nach schriftlicher Bestätigung an den Auftraggeber.

 

§ 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Der Auftraggeber hat insbesondere dem Steuerberater ohne Aufforderung alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, damit dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

4. Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation/Anwendung der Programme nachzukommen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.

5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens. Das gilt auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

§ 6 Vergütung, Vorschuss, Folgen der Nichtzahlung, Rechnungsanerkennung

1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV).

2. Der Steuerberater kann für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss einfordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Mandanten seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

3. Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

4. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz, es sei denn, dazu wurden einzelvertragliche Regelungen getroffen.

5. Rechnungen gelten mit Zahlung, spätestens nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum als anerkannt, wenn nicht vorher schriftlich widersprochen wird. Wir unterrichten darüber mit jeder Rechnung. Die Rechnung gilt auf dem Postweg spätestens zwei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

 

§ 7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht durch den Auftraggeber

1. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht zulässig.

 

§ 8 Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zur Durchsetzung von Gebührenforderungen, § 64 Abs. 2 StBerG

1. Der Auftraggeber erteilt ausdrücklich die Einwilligung dazu, dass der Steuerberater eine gegen den Auftraggeber bestehende Gebührenforderungen an einen nicht als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten abtreten oder ihre Einziehung übertragen kann.

2. Ein Widerruf dieser Einwilligung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Widerruf ist in Textform zu erklären.

3. Davon unberührt bleibt das Recht des Steuerberaters nach § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG, die Gebührenforderungen an einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten abzutreten oder zur Einziehung zu übertragen.

 

§ 9 Beendigung des Vertrags

1. Der Vertrag wird durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung beendet. Der Vertrag endet nicht durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers, durch Tod des Auftraggebers oder – falls es sich bei dem Auftraggeber um eine Gesellschaft handelt – durch Auflösung der Gesellschaft.

2. Wenn und soweit es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt, kann er von jedem Vertragspartner auch außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB schriftlich gekündigt werden.

3. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers sind im Fall der Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Für diese Handlungen haftet der Steuerberater gem. § 4 dieser Vereinbarung.

 

§ 10 Abwicklung des Vertrags

1. Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält bzw. erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen zu geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

2. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.

3. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen auf Kosten des Auftraggebers von diesem beim Steuerberater abzuholen.

 

§ 11 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

1. Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht erlischt bereits vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich dazu aufgefordert hat, die Handakten abzuholen bzw. in Empfang zu nehmen, und zwar mit Ablauf von 6 Monate nach Abgabe der Aufforderungserklärung des Steuerberaters.

2. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder von Dritten für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

 

§ 12 Zurückbehaltungsrecht

Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

 

§ 13 Hinweispflichten

§ 4 Abs. 4 StBVV beinhaltet, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform (§ 126b BGB) vereinbart werden kann.

Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden. Die niedrigere Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).

 

§ 14 Keine Teilnahmebereitschaft am Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG regelt, dass auch der Steuerberater, der eine Website unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher über die Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer entsprechenden Stelle informieren muss.

Der Unterzeichner und dessen angestellte Steuerberater sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 VSBG teilzunehmen. Wir weisen auch daraufhin, dass für uns Steuerberater keine gesetzliche und keine berufsrechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitbeilegung bestehen.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters.

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Soweit AGB-Klauseln unwirksam sind, tritt an deren Stelle die einschlägige gesetzliche Bestimmung (§ 306 Abs. 2 BGB).

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform.